Satzung

Satzung des CNA e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen CNA Center for Transportation & Logistics Neuer Adler e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen und führt den Namenszusatz ´e.V.´ mit Sitz in Nürnberg.

§ 2 Zweck des Vereins
Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Förderung innovativer Lösungen auf dem Gebiet Verkehr und Logistik. Der Verein soll dazu beitragen, die Kompetenzen der Region Nürnberg als Standort für Forschung und Entwicklung im Bereich Verkehr und Logistik zu stärken. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei in der Weiterentwicklung integrierter Verkehrssysteme. Der Verein vergibt Forschungsprojekte und unterstützt Pilotvorhaben, die für die Region Nürnberg von besonderer Bedeutung sind. Daneben ist Öffentlichkeitsarbeit für das Konzept der Region Nürnberg als Referenzraum für neue verkehrstechnische Entwicklungen zu leisten.

Dieser Satzungszweck soll erreicht werden durch:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet Verkehr und Logistik, z.B. durch direkte Forschungsaufträge;
  • Entwicklung innovativer Projekte und Anbahnung innovativer Verkehrslösungen;
  • Beschaffung bzw. Zuwendung von Mitteln für andere Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung;
  • Durchführung von Tagungen, Workshops, Symposien sowie von Diskussions und Vortragsveranstaltungen für die Öffentlichkeit;
  • Öffentlichkeitsarbeit
    + zur Schaffung eines positiven Image der Region als Kompetenzzentrum für Verkehr und Logistik,
    + um Bürger bzw. Nutzer von Verkehrslösungen in der Region von zukunfts¬weisenden An wendungen und Lösungen zu überzeugen;
  • Informationsaustausch und Kooperation mit Fachleuten und Institutionen im In und Ausland.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geldspenden
  • Sachspenden
  • sonstige Zuwendungen

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

(3) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

(4) Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Außerordentliche Mitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein muss;
  • durch Ausschluss;
  • bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen berechtigt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig und durch Spenden zu unterstützen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils im voraus im Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Beirat.

(2) Die Geschäftsstelle des Vereins wird in Nürnberg geführt.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern, von denen zwei die Aufgaben des Schatzmeisters und Schriftführers übernehmen. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils das Recht, den Verein alleine zu vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(4) Der Vorstand ist zuständig für die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern. Er informiert darüber auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer zu bestellen bzw. abzuberufen. Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er den Mitgliedern bekannt gibt. Diese regelt ggf. auch die Zuständigkeit des Geschäftsführers.

(6) Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, ist dieser für den zugewiesenen Geschäftsbereich ebenfalls zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt (§ 30 BGB).

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf, ferner auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von
2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Tag der Absendung des Einberufungsschreibens und der Tag der Versammlung sind bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.

(2) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Eine Vertretung ist nur durch Mitglieder zulässig. Die Vertretungsmacht muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Jedes Mitglied kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr;
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge;
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins als Einspruchsorgan gegen die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
  • Wahl eines Kassenprüfers.

§ 12 Beirat
(1) Zur Förderung der Zwecke des Vereins und Unterstützung der Vereinsarbeit wird ein Beirat berufen.

(2) Der Beirat setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen, die in besonderer Weise den Verein unterstützen. Die Teilnahme am Beirat ist an eine im Einzelfall zu vereinbarenden Mindestförderung gebunden. Die Beiratsmitglieder werden auf formlosen Antrag vom Vorstand ernannt.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und Stellvertreter.

(4) Der Beiratsvorsitzende oder Stellvertreter hat den Beirat je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, jeweils vor der jährlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen oder wenn es von einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird.

(5) Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit dem Austritt aus dem CNA e.V., auf Wunsch des Beiratsmitgliedes bzw. Wegfall der Mindestförderung. Beiratsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden.

§13 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat berät den Vorstand bei der Erstellung des

  • des jährlichen Haushaltsplans,
  • der jährlichen Aufgabenplanung und
  • den strategischen Zielsetzungen der Vereinsarbeit.

§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht gemäß § 10 (2) vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt. Ist Beschlussfähigkeit festgestellt, wird sie während der Mitgliederversammlung so lange vermutet, als nicht auf Antrag eines anwesenden Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder, davon mindestens der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann sich bei Vorstandssitzungen durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die gleiche Regelung gilt bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes

(4) Für die Beschlussfassung des Beirats gelten die Bestimmungen für den Vorstand gem. §14 (2) und (3) entsprechend.

(5) Die Ankündigung eines Sitzungstermins für Vorstand oder Beirat muss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, eine schriftliche oder elektronische Einladung mit Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ankündigungsfrist für Vorstandssitzungen entfallen.

(6) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.

§ 15 Wahlen und Wahlzeiten
(1) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, entscheidet das Los.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied seine Tätigkeit im Vorstand aufgenommen hat.

§ 16 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen;
  • Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich;
  • Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfordert eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Abstimmungen über den Haushaltsvorschlag sowie etwaige Maßnahmen, die der Haushaltsplan nicht vorsieht, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Abwahl eines Mitgliedes des Beirats erfordert eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen des Vorstandes

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand, in der Mitgliederversammlung bzw. im Beirat gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 17 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der gemäß §16 erforderlichen Stimmenmehrheit.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit der Zweckbindung, die zugeflossenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Einführung und Verleihung eines Bayerischen Verkehrs- und Logistikpreises unter Federführung des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre (insbesondere Logistik) zu verwenden.

§ 18 Niederschriften
Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Nürnberg.

Schlussbemerkung
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, eine Satzungsänderung vorzunehmen, sofern diese zur Herbeiführung der Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist.

Nürnberg, 3. November 2005